Kostenfallen beim mobilen Internet
19.11.2010
Oft reicht es schon, einem Link in einem Werbebanner zu folgen - und schon kann mobiles Internet teuer werden, schon werden beim mobilen Surfen unerwartete Kosten fällig. Die Möglichkeiten in Kostenfallen zu tappen sind vielfältig: Auch hinter Gratis-Gewinnspielen oder anderen, normalerweise kostenlosen Dienstleistungen, können sich Abofallen verbergen.
Die Gelder werden dann entweder direkt über die Mobilfunkrechnung eingezogen oder die dahinterstehenden Unternehmen verschicken Mahnbescheide und beauftragen Inkasso-Unternehmen. Durch einen Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums soll jetzt solchen Online-Kostenfallen ein Riegel vorgeschoben werden.
Kosten werden verschleiert
Es kann ganz schnell gehen, dass man in so eine Internet-Kostenfalle hineintappt und auf einmal sein blaues Wunder erlebt, wenn die nächste Mobilfunkrechnung in Haus kommt. Oft ist man nur dem Link eines Werbebanners gefolgt, manchmal verbergen sich aber auch hinter vermeintlich kostenlosen Seiten gebührenpflichtige Angebote.
Vor allem mit Angeboten, die im Internet normalerweise gratis zu bekommen sind, wird häufig Schindluder getrieben. Die meisten Rezeptsammlungen im Internet sind beispielsweise kostenlos. Muss man sich jedoch registrieren, sollte man vorsichtig sein. Denn dann kann jeder Abruf eines Rezeptes kostenpflichtig sein, oder noch schlimmer, man hat gleich ein Abo mit dauerhaften Kosten abgeschlossen. Das Gleiche gilt für Gewinnspiele, Download von Freeware oder ähnlichem.
Meist ist das Geld weg
Anbieter solcher Seiten weisen in der Regel gar nicht oder nur sehr versteckt auf die entstehenden Kosten hin. Oft ist es so, dass Hinweise auf Kosten nur durch Scrollen der Seite zu finden und dann so klein gedruckt sind, dass man sie, vor allem am Handy-Bildschirm, kaum lesen kann. Oder die AGBs sind so verworren und unübersichtlich aufgebaut, dass ihnen ein klarer Hinweis auf die Kosten des Angebotes nicht zu entnehmen ist.
Werden diese Kosten, seien es einmalige Gebühren für einen Klingelton oder Kosten für ein Abo, mit der Mobilfunkrechnung abgebucht, wird es schwierig, das Geld zurückzuerhalten. Die betrügerischen Unternehmen geben dem Mobilfunkbetreiber gegenüber an, dass ein Vertrag über die von ihnen bereitgestellte Dienstleistung zustande gekommen ist. Die Kosten für diese Drittanbieter werden dann über die Mobilfunkrechnung eingezogen.
Um sich davor zu schützen, kann man bei seinem Mobilfunkbetreiber solche Drittanbieter sperren lassen. Ist es einem Drittanbieter jedoch schon gelungen, das Geld einzutreiben, muss man sich direkt an diesen Anbieter wenden. Da es sich aber oft um im Ausland ansässige Firmen oder Briefkasten-Firmen handelt, ist es meist schwer, sein Geld zurückzubekommen.
Gesetzentwurf gegen Abofallen
Anders sieht es aus, wenn man etwa nach einem unabsichtlich geschlossenen Vertrag eine Rechnung bekommt. Diese sollte man auf keinen Fall bezahlen, auch wenn mit einem Inkasso-Büro oder einem Mahnverfahren gedroht wird. Denn der Internetanbieter muss erst beweisen, dass ein Vertrag zustande kam, um seinen Zahlungsanspruch geltend zu machen. Aber auch wenn man tatsächlich einen Vertrag per Internet abgeschlossen hat, kann man diesen nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb einer bestimmten Frist, meist 14 Tage nachdem man über das Widerrufsrecht belehrt wurde, schriftlich widerrufen. Hilfe bekommt man in solchen Fällen bei den Verbraucherzentralen, die gegen die unseriösen Unternehmen rechtlich vorgehen können.
Wenn übrigens Minderjährige im Internet in eine Kostenfalle geraten, sind auch tatsächlich abgeschlossene Verträge unwirksam, wenn das Kind jünger als sieben Jahre ist. Bei Minderjährigen von sieben Jahren bis zur Volljährigkeit müssen die Eltern dem Vertrag zustimmen, ansonsten wird der Vertrag ebenfalls nicht wirksam.
Mit einem Gesetz will das Bundesjustizministerium gegen Kostenfallen im Internet vorgehen. Ende Oktober wurde ein Gesetzentwurf vorgestellt, der unseriösen Geschäften im Internet einen Riegel vorschieben soll. Die Kosten eines Angebotes müssen deutlich auf der Internetseite erkennbar sein und nur, wenn ein Kunde per Klick auf einen Button die Kosten ausdrücklich akzeptiert, soll der Vertrag zustande kommen.
Autor: MB
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